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Fruchtgenußrecht ( § 509 ff )



Recht über Nutzungen an fremder Sache,Recht und Erbschaften


Erstellt von: dankscheen
Erstellt am: 13.09.2014
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Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“; vgl. den auch im Alltag gebräuchlichen Ausdruck „Nutznießer“) ist im deutschen Sachenrecht das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache oder eines fremden Rechts zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB).

In der Schweiz wird für dieses Rechtsinstitut die Bezeichnung Nutzniessung verwendet. Sie ist in Art. 745 ff. ZGB geregelt. In Österreich nennt sich dieses Recht Fruchtgenußrecht und wird mit § 509 ff. des ABGB geregelt.

Mehr: http://tinyurl.com/q8g77n3
dankscheen 13.09.2014





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