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Erbantrittserklärung



notwendige Erklärung über die Annahme einer Erbschaft


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 26.04.2014
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Kommentare (1)


Nach deutschem Recht
wird der Erbe nicht gefragt, denn da geht die Erbschaft von selbst auf den Erben über, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung des Erben bedarf. Man erhält nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen.
Dies kann nur durch eine „Erbausschlagung“ ( D) vermieden werden. (nach WP)

A: Mit dem Außerstreitgesetz (BGBl.I v. 12.12.2003, Nr. 111 ) hat der Begriff „Erbantrittserklärung“ rechtlich die bis dahin übliche Erbserklärung oder Erberklärung abgelöst:

* »Erbantrittserklärung
§ 157. (1) Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 3 und soweit diese Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs. 3 zu enthalten.
(2) Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf« http://tinyurl.com/mj6e3ek

* »Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet die Erbin/der Erbe für alle Schulden und auch für die Erfüllung von Vermächtnissen mit ihrem/seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe.
Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Schuldenhaftung beschränken. Die Erbin/der Erbe haftet zwar weiterhin mit ihrem/seinem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit dem Wert der Nachlassaktiven und nur anteilig entsprechend seiner oder ihrer Erbquote.« (help.gv.at/Portal)In OGH-Urteilen findet sich auch ein doppeltes Fugen-s:
* Wurde die Erbsentschlagungserklärung zwar dem Gerichtskommissär übermittelt, jedoch bis zu ihrem Widerruf nie dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt, so kann sie rechtswirksam widerrufen werden, weil wohlerworbene Rechte durch den Widerruf nicht verletzt werden konnten.« ( OGH 3 Ob 229/02a v. 18.12.2002)Auch beim Gegenteil:
* »Nach Abgabe einer Erbserklärung kann wegen der Unwiderruflichkeit derselben aber eine Erbsentschlagungserklärung auch nicht "nachträglich" vorgelegt werden.« (OGH 3 Ob 568/81 v.04.11.1981)
- Ob da die Erbsen mitgespielt haben??
Koschutnig 26.04.2014





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