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Schulgemeinschaftsausschuss



Vertretung der Schüler/innen, Lehrer/innen und Eltern


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 09.01.2014
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Gemäß § 64 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG)
ist in den mittleren und höheren Schulen, den Berufsschulen und den Polytechnischen Lehrgängen "zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft" ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden, dem
die Schulleitung und je drei Vertreter des Lehrkörpers , der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten angehören. Dieses demokratische Gremium der Schulpartner hat zahlreiche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Der Schulgemeinschaftsausschuss beschließt z.B. die Hausordnung, und ihm obliegen zahlreiche organisatorische
Entscheidungen, etwa das Ob, Wann und Wie von schulfreien ("schulautonomen") Tagen, Elternsprechtagen und
mehrtägigen
Schulveranstaltungen, u.v.a.m. (Klassengrößen und -teilungen, Lehrpläne, Schulzeiten...)

In Deutschland existiert kein bundesweites Gegenstück zum österr. Schulgemeinschaftsausschuss, das "Schulforum" in Bayern entspricht ihm aber in manchem.Salzburger Nachrichten (20.12.2013): Unterrichtsministerin Heinisch-Hosek (SPÖ) will ein Aus für die Zwei-Drittel-Hürde von Schülern, Eltern und Lehrern zur Führung von verschränkten Ganztagsklassen.
"Wenn die Eltern von 15 Schülern, in manchen Fällen zwölf, das wollen, ist eine verschränkte Klasse zu führen", so die Ministerin im APA-Gespräch. "Dann sind Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulforum nicht mehr beizuziehen. Wir fragen nur noch die Eltern."
Koschutnig 09.01.2014





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