Kommentare (3)
Nicht jeder Mittäter ist bloß ein Beitragstäter.
Ö: § 12. StGB: „
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.“
Bei Straftaten gibt es daher Haupttäter und Teilnehmer.
Bei der Mittäterschaft gibt es unmittelbare Mittäter, d.s. alle Personen, die als Täter bei der Ausführung der Tat bewusst zusammenwirken, sowie
Beitragstäter, wobei zwischen Gehilfen (D) und Bestimmungstätern (den Anstiftern – D ) unterschieden wird.
Ein
Beitragstäter als Gehilfe ist jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig in irgendeiner Weise zur Ausführung der strafbaren Handlung beiträgt, sie ermöglicht, absichert, fördert oder erleichtert.
Koschutnig 10.11.2013
Koschutnig 10.11.2013
Die
Beitragstäterschaft ist mir aus der deutschen Rechtssprechung nicht bekannt. Eine wirklich gute "Übersetzung" zu finden fällt schwer. Im Folgenden habe ich Relevantes zusammengetragen. Vielleicht kann jemand helfen.-
http://www.rechteinfach.at/rechtslexikon/beitragstaeter-174.html"
Beitragstäter ist, wer in sonstiger Weise zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt.
Als Beitrag kommen grundsätzlich alle Handlungen in Betracht, welche die Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglichen, erleichtern, absichern oder in anderer Weise fördern.
Der Beitrag zur Ausführung der Tat kann physisch oder psychisch sein. Ein psychischer Tatbeitrag kann etwa in der Erteilung von Ratschlägen oder dem Bestärken im Tatentschluss erfolgen.
Die verschiedenen Täterschaftsformen – unmittelbare Täterschaft, Bestimmungs- und Beitragstäterschaft – sind in Österreich in § 12 StGB geregelt: „Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.“
Für die Bestimmungs- und Beitragstäterschaft gilt derselbe Strafrahmen wie für den unmittelbaren Täter, wobei der Beitragstäter tendenziell geringer, der Bestimmungstäter tendenziell höher bestraft wird. Jeder der Beteiligten verwirklicht sein eigenes Unrecht und ist nach seiner eigenen Schuld, unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der anderen, zu bestrafen."-
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/m/mittaeterschaft/"
MittäterschaftBegehen mehrere gemeinschaftlich eine strafbare Handlung, so wird jeder gemäß § 25 II StGB als Täter (Mittäter) bestraft. Mittäterschaft ist also die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.
Voraussetzung für die gemeinschaftliche Begehung ist, dass jeder Mittäter einen kausalen Tatbeitrag erbringt. Wie und wann dieser Beitrag zu erbringen ist, ist streitig.
Nach der Subjektiven Theorie (Rechtsprechung) kann jeder Beitrag (auch Unterstützungshandlungen) in jedem Deliktsstadium zwischen Vorbereitung und Beendigung Mittäterschaft begründen, vorausgesetzt, der Beitrag wird mit Täterwillen geleistet. Der Mittäter muss die Tat als eigene wollen. Ob dies der Fall ist, ist anhand aller Fallumstände zu ermitteln. Indizien hierfür sind: Tatherrschaft, Gewicht des Tatbeitrags, Interesse am Taterfolg.
Nach der materiell-objektiven Theorie (Literatur) ist ein mitbeherrschender Tatbeitrag erforderlich. Solch ein Tatbei-trag liegt vor, wenn die Tat ohne ihn misslingen würde."-
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/t/teilnehmer/"
Teilnehmer ist, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Haupttat vorsätzlich bestimmt (§ 26 StGB, Anstiftung) oder ihm zu einer solchen Tat Hilfe leistet (§ 27 StGB, Beihilfe)."-
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/t/taeter/"
Täter ist derjenige, der eine Straftat begeht. Er kann die Straftat selbst (unmittelbare Täterschaft), durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) oder mit einem anderen gemeinschaftlich (Mittäterschaft) begehen."-
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/m/mittelbare-taeterschaft/"
Mittelbare TäterschaftDer mittelbare Täter gemäß § 25 I 2. Alt. StGB begeht die tatbestandsmäßige Handlung durch einen anderen (Tat-mittler).
Die Tat wird begangen durch die Benutzung des "anderen" als Werkzeug. Diese Werkzeugbenutzung ist unstreitig möglich, wenn beim Tatmittler ein Defektzustand vorliegt, der dessen Täterstrafe entfallen lässt (z.B. kein Vorsatz, fehlen der Rechtswidrigkeit oder der Schuld).
Streitig ist die mittelbare Täterschaft bei eigener Strafbarkeit des Tatmittlers. Nach der Subjektiven Theorie (Recht-sprechung) kann auch der Tatveranlasser Täter hinter dem Täter sein. Nach der materiell-objektiven Theorie ist im Einzelfall zu ermitteln, ob der Tatveranlasser eine überlegene Stellung innehat, so dass ihm die Tat als seine zugerechnet werden kann."
Compy54 10.11.2013