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Ver­las­sen­schafts­ab­hand­lung



gerichtliches Verfahren zur Ermittlung von Erben und Übergabe des Erbes


Wortart: Substantiv
Referenz: 0
Besser: 0
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 08.10.2013
Bekanntheit: 33%  
Bewertungen: 1 2

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"Gebrauch: österreichische Amtssprache" (Duden online)
Die "Verlassenschaftsabhandlung" folgt im "Verlassenschaftsverfahren" auf das Vorverfahren mit der "Todesfallaufnahme". In der "Verlassenschaftsabhandlung" werden die möglichen Erben zum Nachweis ihres Erbrechts ( gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag) und zur Erbantrittserklärung ( Annahme oder Ablehnung der Erbschaft) aufgefordert. Kann bei widersprechenden Erklärungen der Notar als Gerichtskommissär keine Einigung herbeiführen, führt das Gericht im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung ein Beweisverfahren durch, wo das Erbrecht der Berechtigten festgestellt wird. Beendet wird das Verlassenschaftsverfahren dann durch den Einantwortungsbeschluss und die Einantwortung (siehe dort)."Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von den Notarinnen/Notaren als Beauftragte des Bezirksgerichtes durchgeführt wird. Die Notarinnen/Notare in dieser Funktion nennt man auch „Gerichtskommissär/in". Es gibt in jedem Erbfall eine Verlassenschaftsabhandlung. Zweck dieses Verfahrens ist es, den Nachlass unter gerichtlicher Aufsicht der rechtmäßigen Erbin/dem rechtmäßigen Erben zu übergeben, die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen" (www.begraebnis.at/)
Koschutnig 08.10.2013





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