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Vorstellung (Rechtsmittel)



Widerspruch gegen bestimmte Bescheide


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 26.06.2013
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Wenn Sie
von einer Behörde einen sog. "Mandatsbescheid" erhalten - d.i. der seltene Fall eines behördlichen Bescheides ohne vorausgegangenes ordentliches Ermittlungsverfahren (§ 57 AVG) -, dann haben Sie 14 Tage Zeit für eine "Vorstellung" dagegen, wonach die Behörde ein Ermittlungsverfahren einleiten muss. Zwar hat die "Vorstellung" hat keine aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid, der bereits mit der Verkündung rechtswirksam ist, rechtskräftig ist er damit jedoch nicht geworden.
Die in Rede stehende Vorstellung lässt keinen Zweifel darüber, dass sie sich gegen den an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. April 1990 wendet. Aus der Vorstellung geht auch hervor, dass der Bescheid bekämpft wird, weil der Beschwerdeführer die angewendeten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig erachtet. Der Beschwerdeführer kann den von ihm erhobenen Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen an den Verfassungsgerichtshof jedoch erst herantragen, wenn er den Verwaltungsweg ausgeschöpft hat; es besteht kein Zweifel, dass die in Rede stehende Vorstellung diesem Ziel dient.
Da auch sonst kein Prozesshindernis ersichtlich ist, war die Vorstellung zulässig, sodass die belangte Behörde den Beschwerdeführer durch Zurückweisung der Vorstellung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt hat.
source: RIS – Verfassungsgerichtshof v. 25.2.1991

Koschutnig 26.06.2013





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