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Manuduktionspflicht

die, -,

Rechtsbelehrungs-, Anleitungspflicht


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 07.02.2012
Bekanntheit: 9%  
Bewertungen: 3 6

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Kommentare (2)


Rechtsbegriff
("An-der-Hand-Führung", von lat 'manus' = Hand und 'duco' oder 'ducto' = ich führe) ein Rechtsbegriff, dessen inhaltliche Bedeutung zwar auch deutschen Juristen bekannt ist, der aber, wie das Vorkommen in der Fachliteratur zeigt, praktisch nur in Österreich und mit Österreichbezug tatsächliche Verwendung findet, siehe Google-Büchersuche http://tinyurl.com/8ykkutx

• Austrianlaw.at Forum:Ich habe hier schon öfter bezüglich "schwierigen" Richtern/RP gelesen, man müsse diese an ihre Manuduktionspflicht erinnern. Jetzt aber… http://tinyurl.com/7ohzc6o

• Bundeskanzleramt, HELP-Redaktion :
Unter Manuduktionspflicht versteht man die Verpflichtung zur Erteilung einer mündlichen Rechtsbelehrung durch bestimmte Berufsgruppen (z.B. Richterinnen/Richter, Notarinnen/Notare) für unvertretene oder nicht qualifizierte Personen.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991262.html
• Rechtsfreund.AT: Die Verletzung der Anleitungspflicht (Manuduktionspflicht) durch das Gericht kann zur Nichtigkeit des Urteils führen. Konkret ging es um die Unterlassung der Anleitung des Beschuldigten zur Antragstellung zwecks Aufklärung eines indizierten Verfolgungshindernisses (Verbot der Doppelbestrafung). Der Beschuldigte wurde schon verwaltungsrechtlich bestraft (OGH 18. 6. 2009, 13 Os 52/09k, 53/09g).
Beteiligte, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, haben gemäß § 13a AVG ein subjektives Recht auf „entsprechende“ Belehrung durch die Behörde. Vertretene Personen haben ein solches Recht nur, soweit sie selbst Verfahrenshandlungen setzen. Diesem Recht koorespondiert auf Seiten der Behörde deren so genannte Manuduktionspflicht. Die Pflicht der Behörde bezieht sich jedoch nur auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten [.,.] Ratschläge, wie eine Gewerbeanmeldung auszuführen ist, welche Beweise eine Partei beantragen soll oder wie eine Begründung inhaltlich zu begründen ist, fallen nicht unter die Manuduktionspflicht.

Christoph Grabenwarter: "Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit," Springer Wien-New York 2011, S. 24 - http://tinyurl.com/7xv4df6

Der Begriff ist auch im Englischen vorhanden ( manuduction
n.: careful guidance; leading by the hand; introduction
) und findet sich daher auch in internationalem Zusammenhang.
Koschutnig 07.02.2012


Die Manuduktionspflicht der Behörde bezieht sich lediglich auf die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht aber auch darauf, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu machen.
source: RIS - VWGH Zl. 88/11/0001 v. 26.04.1988

Koschutnig 18.02.2016





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