Kommentare (3)
Auch in Österreich jetzt offiziell "Unterschlagung" § 134 StGB, aber
gesprochen wird noch immer von der "Fundverheimlichung", und das Wort, das im Dt. nur noch auftaucht, wenn von Schatz- oder archäologischen Funden die Rede ist, findet sich in zahlreichen österr. Entscheidungen u. Rechtstexten:
* Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 21/81
Fundverheimlichung. Beisatz: Nunmehr "Fundunterschlagung" - § 134 Abs 1 StGB
*Als Gegenstand einer
Fundverheimlichung nach dem § 201 lit c StG kommen nur solche Sachen in Betracht, die ihrem früheren Inhaber ohne seinen Willen aus der Gewalt kamen und sich seither in niemandes sichtbarer Gewahrsame befinden.
* Die rechtswidrige Aneignung einer von dem Berechtigten in einer Bahnhofgarderobe versehentlich zurückgelassenen Sache begründet nicht
Fundverheimlichung, sondern Diebstahl.
* Entscheidungstext OGH 23.04.1970 12 Os 287/69
Ansichnahme von in Räumlichkeiten (insbesondere Wohnung) sich befindlichen Gegenständen keine
Fundverheimlichung. (T5)
Sucht man jedoch die deutsche Behandlung des Tatbestandes, wird man seit dem Ende des Dritten Reichs mit "Fundverheimlichung" nicht mehr fündig, sondern allein unter "Fundunterschlagung"
Der deutsche Tatbestand: :
Unterschlagung § 246(1): Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Fundunterschlagung ist eine Unterart der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB. Die Straftat besteht in der Manifestation des Willens, sich die fremde bewegliche Sache anzueignen, die schon im Gewahrsam des Täters ist (dem eigenen Vermögen einzuverleiben). Eine Fundunterschlagung kommt eventuell bereits bei Verletzung der Anzeigepflichten infrage.
Der österr.Tatbestand:
§ 134 StGB Unterschlagung. (1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Koschutnig 21.10.2011
Literarisch
bei 2 großen Österreichern:Arthur Schnitzler: „Terese“ (Roman):
Mein Verteidiger hat auch gesagt, man könnte mich höchstens wegen Fundverheimlichung verurteilen.« Sie wehrte ab. »Ich hab' dich um nichts gefragt, Franz […],.
http://www.zeno.org/Literatur/M/Schnitzler,+Arthur/Romane/Therese/97 Karl Kraus schrieb einen Essay „Die Fundverheimlichung“, eine Glosse „Diebstahl, nicht Fundverheimlichung“ zum Prozess vom 26. April 1916 gegen den 19jährigen Straßenbahnschaffner Josef Schüch vor dem Bezirksrichter Dr. Fialla (Josefstadt) wegen Fundverheimlichung sowie ein berühmt gewordenes Gedicht dazu, „Die Fundverheimlichung“, (in: Die Fackel 22 (1917) Nr. 445-453, S. 170-176, S. 172 )
http://tinyurl.com/6xw3rkn Koschutnig 21.10.2011
Karl Kraus
“Die Fundverheimlichung“
Es war ein Hund, der glaubte sich am Ziel,
er sah den fremden Mann, dem lief er zu
und ließ ihn nicht und folgt' ihm in die Wohnung.
Am nächsten Tag erschlägt der Mann den Hund
mit einem Beil, zerlegt ihn kunstgerecht
und Stück für Stück bestattet er im Ofen.
Doch hieß es auch, er habe ihn tranchiert,
gekocht und dann mit einem Anverwandten
gemeinsam Stück für Stück den Hund verzehrt.
Deshalb steht wegen
Fundverheimlichungder Mann vor seinem Richter.[...]
Das ganze Gedicht in shakespeareschem Blankvers (= reimloser jambischer Fünftakter) findet sich mehrfach im Netz, z.B. auf -
http://www.textlog.de/39405.html Koschutnig 21.10.2011