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Pflegschaftsgericht



Vormundschaftsgericht, jetzt aufgeteilt auf Betreuungs- und Familiengericht


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 31.01.2010
Bekanntheit: 100%  
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Kommentare (3)


D: Das Vormundschaftsgericht ist für alle Betreuungs-, Unterbringungs-, Vomundschafts- und Pflegschaftsverfahren für minderjährige und volljährige Personen zuständig.
A/AT/AUT/OE:
Vormundschaft und Vormundschaftsgericht sind Ausdrücke die schon etwas verstaubt sind.
In A gibt es eine Obsorge (entweder alleinige oder gemeinsame)und ein Pflegschaftsgericht.
Das Pflegschaftsgericht kann in bestimmten Fällen die Obsorge entziehen / übernehmen.

http://www.gericht.at/
s.a.Ulrich Ammon, Variantenwörterbuch des Deutschen, Berlin 2004, S. 571
Koschutnig 31.01.2010


D: "Vormundschaftgericht >Betreuungsgericht + Familiengericht"
Die Agenden, für die in Österr. das österr. Pflegschaftsgericht (Familiengericht)zuständig wäre, sind in Deutschland auf 2 versch. Gerichte aufgeteilt worden.
Seit dem Inkrafttreten des deutschen "Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit" ist das für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger (Österreich: "Sachwalterschaft") zuständige Gericht das früher "Vormundschaftsgericht" genannte "Betreuungsgericht" (eine Abteilung des Amtsgerichts, das dem österr. Bezirksgericht entspricht ), wohingegen die Angelegenheiten Minderjähriger seither beim "Familiengericht" konzentriert sind.
Vor dem 1. September 2009 war das Vormundschaftsgericht zuständig sowohl für die rechtliche Betreuung von Volljährigen und die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG) als auch für Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige sowie für Adoptionsverfahren.
Koschutnig 11.01.2014


Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wurde mit 1. Sept. 2009 das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst. Seine Zuständigkeiten wurden auf das Familiengericht und das neu geschaffene Betreuungsgericht verteilt. Letzteres ist für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen sowie für Pflegschaften für Volljährige zuständig.
source: Bundesanzeiger.de

Koschutnig 11.01.2014





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