Kommentare (4)
Begriff wird überwiegend beim Hausbau verwendet, Infos dazu:
Angeld ( §908 ABGB ) wird bei Abschluss eines Vertrags zum Nachweis und zur Sicherung der Vertragserfüllung erlegt.
Tritt der Angeldgeber aus seinem Verschulden vom Vertrag zurück, so ist das Angeld zugunsten der anderen Vertragspartei verfallen. Tritt der Angeldempfänger aus seinem Verschulden zurück , so hat er der anderen Vertragspartei das doppelte Angeld zu bezahlen. In beiden Fällen ist es nicht beachtlich, ob durch den Rücktritt ein Schaden entstanden ist.
Im Zweifelsfall ist für die Beurteilung, ob ein Betrag als Angeld geleistet wurde, vor allem die Höhe des Betrages im Verhältnis zum Gesamtpreis wesentlich. Beträge, die über 10% der Gesamtleistung liegen und nicht ausdrücklich als Angeld bezeichnet sind, stellen im allgemeinen eine Anzahlung (Akontierung, Teilzahlung) dar, die bei Vertragsauflösung zurückzustellen ist. Bei Erfüllung des Vertrages ist das Angeld auf die Leistung (Kaufpreis) anzurechnen.
shadow 12.03.2008
Hab soeben ein Mail aus Südtirol bekommen:
"ich danke für die Buchung und reserviere Ihnen die Ferienwohnung ... Ich bitte Sie ein
Angeld auf folgendes Konto zu überweisen"Während im alltäglichen Sprachgebrauch das Wort
Angeld in Deutschland wohl kaum Verwendung findet, scheint es im Finanz-/Wirtschafts-Deutsch eher seinen Platz zu haben. Aber auch hier gilt (
http://www.finanz-lexikon.de/angeld_870.html): Die Rechtsgrundlage des Angelds ist § 908 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), welches noch heute eine wichtige Gesetzesgrundlage im
österreichischen Zivilrecht und das älteste gültige Gesetzbuch im deutschen Rechtsraum darstellt.
Compy54 29.12.2011
Aus Meyers Konversationslexikon
Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892 - siehe
http://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=100769 :"
Angeld (Handgeld, Draufgabe, Draufgeld, Haftgeld, Aufgeld, lat. und ital. Arrha), die Anzahlung, welche bei Abschließung eines Vertrags der eine Kontrahent dem andern als Gewähr für Erfüllung desselben von seiner Seite macht. Das
A. kommt besonders bei Kauf und Miete, bei letzterer sowohl, wenn es sich um Sachen, als auch, wenn es sich um persönliche Dienstleistung handelt, vor. Ist das
A. vor dem Vertragsschluß gegeben worden, so steht es beiden Teilen frei, gegen Verlust des Angeldes vom Vertrag zurückzutreten, so daß in diesem Fall der Angeldnehmer nicht nur das empfangene
A. zurückzuerstatten, sondern den gleichen Betrag dem Angeldgeber als Entschädigung zu zahlen hat. War das
A. dagegen nach dem förmlichen Abschluß des Vertrags gegeben und angenommen worden, so kann das Aufgeben desselben, resp. die Rückgabe des doppelten Betrags nur in dem Fall von der Erfüllung des Vertrags befreien, wenn dies ausdrücklich verabredet und im Vertrag als Klausel bemerkt worden war, es sei denn, daß ein besonderes Landesgesetz auch in diesem Fall den Rücktritt gestatte, wie das französische bürgerliche Recht. Wird dem Angeldgeber der Rücktritt vom Vertrag gegen Verlust des Angeldes gestattet, so heißt letzteres Reugeld (Wandelpön, Reukauf), beim Lieferungsgeschäft Prämie, welche hier nicht nur beim wirklich erfolgenden Rücktritt, sondern schon für das Recht zu demselben gewährt wird. Das
A. im gewöhnlichen Sinn wird bei Erfüllung des Vertrags von dem zu zahlenden Kauf- oder Mietgeld in Abrechnung gebracht, so daß es zugleich als im voraus geleistete Abschlagszahlung zu betrachten ist. Das dem Gesinde beim Dingen eingehändigte
A. (Leikauf) wird jedoch demselben in der Regel als Geschenk belassen. Vgl. v. Jagemann, Die Daraufgabe (Berl. 1873)."
Compy54 29.12.2011
Reugeld
ist was ganz anderes (siehe vorangegangenen Kommentar) und gehört in diesem Zusammenhang hier nicht herein.
Ganz allgemein ist es keine so gute Idee als Schlagwort (Lemma) zwei verschiedene Begriffe einzutragen.
JoDo 30.12.2011