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Anspannungsprinzip

das, -s, nicht üblich

Bemessung nach fiktivem erzielbarem Einkommen


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 23.11.2013
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Kommentare (2)


Gibt's dafür in D einen "dt." Begriff?
Die Höhe des Gatten- und Kindesunterhaltes (bes. d. Alimente) wird nicht anhand der tatsächlichen Einkünfte, sondern gemäß dem Anspannungsprinzip nach den möglichen Erträgnissen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
bemessen.* »„Ich muss für meine drei Kinder Unterhalt bezahlen“, sagt J. B. im Gespräch mit der Kleinen Zeitung. Deshalb hat der ehemalige Klubobmann des BZÖ in der Parlamentsdirektion Antrag auf Entgeltfortzahlung gestellt. Eine solche Weiterzahlung von 75 Prozent des bisherigen Gehalts steht „normalen“ Abgeordneten drei Monate lang zu, Klubobleuten sechs Monate samt aliquotem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Für Klubchefs gilt allerdings Berufsverbot. Auch während der Zeit der Entgeltfortzahlung darf der Begünstigte keiner bezahlten Arbeit nachgehen. Sonst würde er den Zahlungsanspruch verlieren.

Im Falle B.s als Unterhaltspflichtigem gilt in Österreich das "Anspannungsprinzip". Und genau das hat seine Exfrau via Anwalt bei Gericht geltend gemacht. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass der Unterhalt immer vom höchstmöglichen Gehalt berechnet wird. Im Fall B. würde das bedeuten, dass er Alimente aliquot zu seinen Einkunftsmöglichkeiten zu bezahlen hat, ganz egal, wie viel er wirklich verdient. Aus diesem Grund könne er seine Ankündigung am Wahltag, in die Privatwirtschaft zurückkehren, noch nicht realisieren.« (kleinezeitung.at, 21.11.13)


* »Grundloser Wechsel zu einem schlechter bezahlten Arbeitsplatz [...] oder die Weigerung eines Arbeitslosen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, sind die häufigsten Anlässe für die Anwendung des Anspannungsprinzips. [...] Auf eine fiktives Einkommen ist der Unterhaltsschuldner auch dann anzuspannen, wenn er seine Arbeit oder eine Nebenbeschäftigung grundlos aufgibt.« (Alfred Kriegler: „Scheidungs-Ratgeber für Männer: Vermögensaufteilung“, 2013, S. 132)

* »Wie beim Ehegattenunterhalt kommt auch beim Kindesunterhalt das Anspannungsprinzip zur Anwendung: Der Unterhaltspflichtige hat demnach gemäß seinen Fähigkeiten und den Möglichkeiten des Arbeitsmarktes für für ein entsprechendes Einkommen zu sorgen.«( „Scheidungs-Ratgeber“ S. 154)
*
Der Kindesunterhalt richtet sich zunächst nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bei der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - in erster Linie seine wirtschaftliche Lage - zu beachten. Es werden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte, welcher Art auch immer, zusammengerechnet. Es gilt das sogenannte Anspannungsprinzip; das heißt, es gibt keine fixe Unterhaltsgrenze, sondern es ist nach den Umständen des jeweiligen Falles abzuklären, welche Einkünfte ein Unterhaltspflichtiger tatsächlich bezieht. Wenn solche Einkünfte fehlen oder auffällig unter den berechtigten Erwartungen zurückbleiben, wird kalkuliert, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige bei zumutbarer Anspannung seiner Leistungsfähigkeit erzielen könnte.
source: RA Zauchinger


Das Prinzip gilt ja auch in D - offenbar jedoch ohne den kuriosen Namen:
* »Dem tatsächlich erzielten Einkommen steht deshalb das erzielbare (fiktive) Einkommen aus Erwerbsfähigkeit oder Vermögen rechtlich gleich […] wenn er sich mutwillig leistungsunfähig gemacht hat. In diesem Fall wird ihm das bislang erzielte Einkommen weiterhin zugerechnet (RN 446, 451 ff.)« (Kurt Schellhammer: „Familienrecht nach Anspruchsgrundlagen“, Heidelberg 2006, S. 99)
Koschutnig 23.11.2013


Ui!
Was der Koschutnig alles kennt ...
JoDo 23.11.2013





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