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Verwaltungsstrafverfahren

-s, --

Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (ungefähre Entsprechung)


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 06.07.2011
Bekanntheit: 25%  
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Eine Verwaltungsstrafe
ist eine echte Strafe im rechtstechnischen Sinne, welche nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde bei Übertretung einer Verwaltungsvorschrift verhängt wird.Früher waren auch in Deutschland Polizei- und Finanzbehörden dazu befugt, seit Erlassung des Grundgesetzes aber nicht mer. Als teilweiser Ersatz wurde jedoch das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz eingeführt, welches Bußgeldtatbestände sowie das Verfahrensrecht enthält. Eine deutsche Verwaltungsbehörde kann zum Unterschied von einer österreichischen aber keine Freiheitsstrafe verhängen und für Rechtsmittel ist ein Amtsgericht (entspricht einem österr. Bezirksgericht) zuständig. In einem österr.Verwaltungsstrafverfahren ist hingegen auch eine Freiheitsstrafe möglich, weshalb Österreich der Europäischen Menschenrechtskonvention lange Zeit nicht zur Gänze und nur mit Vorbehalt beitreten konnte,
da gegen solche Verwaltungsstrafbescheide nur der verwaltungsbehördliche Instanzenzug und danach nur die Beschwerde an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof offenstanden. Österreichs Vorbehalt besagte, dass die österreichischen Vorschriften über den Freiheitsentzug durch Verwaltungsbehörden unberührt bleiben müssen. Durch die Errichtung von weisungsfreien Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern wurden 1988 jedoch die Bedingungen der Menschenrechtskonvention an Gerichte bzw. Tribunale erfüllt.

Im Verwaltungsstrafgesetz gibt es drei Strafarten:
Geldstrafe (häufigste Form), Freiheitsstrafe (unter bestimmten Voraussetzungen) und Verfall von Geld oder Waren.

Anonymverfügung, Organstrafverfügung und Strafverfügung sind die Verwaltungsstrafarten bei geringen Übertretungen, die dem Verwaltungsstrafverfahren vorausgehen, das nach einem evtl. Einspruch beginnt. Bei schwereren Verwaltungsübertretungen setzt das Verwaltungsstrafverfahren unmittelbar ein.
Koschutnig 06.07.2011





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