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Notionierung



Weiterleitung einer Beanstandung an eine andere Stelle


Wortart: Substantiv
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Tags: amtssprachlich
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 11.12.2017
Region: Klagenfurt(Stadt) (Kärnten)
Bekanntheit: 0%  
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Kommentare (2)


Auf Grund einer Notionierung durch den Magistrat der Stadt Wien setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber dem Bw. mit dem als. "Gebührenbescheid" und "Bescheid über eine Gebührenerhöhung" bezeichneten kombinierten Bescheid [... ] eine Gebühr von insgesamt € 26,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von € 13,00 fest.
source: UFS, GZ. RV/1172-W/06 30.10.2006 – RDB Manz.at
Weil die Gebühr für die Eingabe vom 7. Oktober 2008 nicht entrichtet wurde, kam es am 15. August 2009 zur Notionierung und daraufhin am 7. September 2009 zur bescheidmäßigen Vorschreibung durch das Finanzamt.
source: Unabhängiger Finanzsenat, GZ. RV/4048-W/09 v. 22.3.2011 - RDB Manz.at
Als Folge der Notionierung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat setzte das Finanzamt Innsbruck gegenüber der Fa. K.GmbH (im Folgenden: Bw) zum einen mit Bescheid vom 2. Dezember 2008 für drei Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG die Eingabegebühr mit 39,60 € und für die Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG die Beilagengebühr mit 43,20 €, zusammen diese Gebühren mit 82,80 € fest.
source: Berufungsentscheidung - UFSI vom 09.09.2009, RV/0025-I/09 - FINDOK
Wir wollen uns einmal überlegen, welche Arbeit von einem solchen Einlaufbeamten geleistet werden muss, der zum Beispiel eine Eingabe, die nicht vergebührt ist, auf seinen Tisch bekommt. Er muss eine Notionierung aufnehmen und diese Notionierung zur Post geben lassen; der Postweg zum Finanzamt verursacht Kosten, das Finanzamt selbst muss dann die Prüfung anstellen, ob das Erkennen der Gebührenpflicht zumutbar ist oder nicht, und muss dann eine Erhöhung aussprechen, welche in einem Karteiblatt eingetragen werden und kassenmäßig erfasst werden muss, und der Erlagschein muss wieder an den Gebührenschuldner zurückgehen und so weiter.
source: Natonalratsprotokoll v. 22. Mai 1963; S. 851
Für Bundesgebühren, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht bezahlt wurden, wird eine Notionierung mit den in der Transaktionsdatenbank vorhandenen Informationen zu Person und Geschäftsfall ausgefertigt. Die Dienststelle muss derzeit noch das Formular um notwendige Geschäftsfalldaten aus dem Akt (z. B. Anzahl der Beilagen, Grund der Befundaufnahme, Überbringer, etc.) ergänzen und an das zuständige Finanzamt weiterleiten. Eine elektronische Weiterleitung an die Bundesbehörde wäre wünschenswert und wird angestrebt.
source: E-Payment bei der Stadt Wien

Koschutnig 11.12.2017


In unseren Tagen dreht sich's bei Notionierungen praktisch immer um die Eintreibung von Gebühren bzw. bis vor einigen Jahren um "Stempelgebrechen". Das war allerdings nicht immer so:
source: Sabine Pitscheider, Wider "Müßiggänger und arbeitsscheue, liederliche Personen". Die k.k. Provinzial-Zwangsarbeitsanstalt für das Kronland Tirol und Vorarlberg im 19. Jh.

Koschutnig 11.12.2017





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