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He͟iratsgut

das, -(e)s,

Mitgift; Ausstattung des Kindes


Wortart: Substantiv
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Tags: amtssprachlich,historisch,veraltend
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 06.11.2017
Region: Klagenfurt(Stadt) (Kärnten)
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Heiratsgut, das
Wortart: Substantiv, Neutrum. Gebrauch: österreichisch, sonst veraltet
Bedeutungsübersicht: Mitgift, Aussteuer
source: Duden online

Duden hinkt hier der gesetzlichen Realität in Österreich allerdings nach:
Nur bis 31.12.2009 betraf das Heiratsgut im Rechtswesen Österreichs seit 1811 eine Mitgift, auf die die Tochter anlässlich ihrer Verehelichung einen Rechtsanspruch hatte, während dieselbe Verpflichtung beim Sohn im ABGB seit 1811 als „Ausstattung“ bezeichnet war.
1811:
§1218. Unter Heirathsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattinn [...] dem Manne zur Erleichterung der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird.
* S 433 § 1231. [...]In eben der Art, in welcher die Aeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben
source: ABGB 1811 S. 431
Im Zuge der Gleichbehandlung von Söhnen und Töchtern besteht nach neuer Lehre und Judikatur kein quantitativer Unterschied zwischen dem Heiratsgutanspruch der Tochter (§ 1220 ABGB) und dem Ausstattungsanspruch des Sohnes
source: UVS Steiermark 2007/06/11 47.11-2/2007, Jusline.at
Bereits vor der offiziellen sprachlichen Zusammenführung von „Heiratsgut“ und „Ausstattung“ zu „Ausstattung“ wurde mitunter mit dem Wort „Heiratsgut" bereits geschlechtsneutral geurteilt:
Zweck des Heiratsgutes nach § 1220 ABGB ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind. Mit dem Heiratsguterfüllen die Eltern letztmals ihre Unterhaltsverpflichtung; daher ist der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes seiner Rechtsnatur nach im weitesten Sinn ein Unterhaltsanspruch und liegt unterhaltsrechtlichen Grundsätzen
source: OGH GZ 2Ob214/04s v. 04.11.2004 - RIS
Am 1.1. 2010 aber verschwand die sprachliche Unterscheidung, die „Ausstattung“ ist nun geschlechtsneutral, das „Heiratsgut“ der Töchter ist in der „Ausstattung“ wie in Deutschland enthalten (allerdings mit einem Rechtsanspruch) :
§ 1220. Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.
source: Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 betr. ABGB
Infolge des Gleichbehandlungsprinzips wurde also auf die unterschiedliche Benennung verzichtet. Der Begriff „Heiratsgut“ ist damit im Begriff „Ausstattung“ aufgegangen. Stehngeblieben ist das „Heiratsgut“ nur, wo ein Gesetzestext vom Familienrechtsänderungsgesetz 2009 nicht berührt wurde:
§ 3 ErbStG [...] (5) Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, gilt nicht als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.
source: Jusline.at, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Auch Im Alltag existiert das „Heiratsgut“ weiterhin, auch bei den Anwälten:
Mitgift: Was Eltern ihren Kindern zahlen müssen Es klingt altbacken, aber ein Recht auf eine Mitgift gibt es nach wie vor. Wann ein solcher Anspruch auf Heiratsgut und Ausstattung besteht und wann Eltern diesen verweigern können.
source: Trend, 20. 5. 2015

Koschutnig 06.11.2017





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