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Aufnahmswerber, Aufnahmsbewerber



Aufnahmebewerber


Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 11.10.2016
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Kommentare (2)


Obgleich deutsche „Bewerber“ in österr. Zusammensetzungen i.A. zu Werbern werden, (s. Asylwerber, Bauwerber, Rekurswerber, Beitrittswerber etc.), finden sie sich in der die Aufnahme in Schulen betr. Ministerialverordnung als „Bewerber“ (jedoch mit österr. Fugen-s):
Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.
source: RIS, BGBl. I Nr. 113/2006

In anderen Gesetzestexten (und anderen amtlichen Schriften) sind sie jedoch, wie in Österreich ziemlich üblich, „Werber“:
Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat
source: RIS, BGBl. Nr. 530/1992
Unbeschadet davon ist jeder Aufnahmswerber jedoch zur nochmaligen Ablegung der Aufnahmsprüfung in den beiden Schuljahren berechtigt, die jenen, für das die Prüfung abgelegt wurde, folgen; macht ein Aufnahmswerber von diesem Recht Gebrauch, so ist dem Aufnahmsverfahren jeweils das bessere Prüfungsergebnis zugrunde zu legen.
source: HAK St. Johann i. Pongau
Anmeldebogen für Aufnahmswerber
source: HLW Leoben
D: Bewerber ohne Fugen-s :
... es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen.
source: Deutscher Bundesrat

Koschutnig 11.10.2016


Erheiternd ist eine parlamentarische Anfrage der Grünen, wo in einem einzigen Satz die verschiedensten Formen ( Werber/Bewerber mit/ohne Fugen-s) verwendet werden (abgesehen von der gründlich/grünlichen Grammatik):
Dürfen die aufnehmende Schule [sic!] im Rahmen ihrer „Informationspflicht“ gegenüber der abgebenden Schule die Namen der AufnahmsbewerberInnen [sic!] nicht nennen und nur anonymisierte Informationen über die Zahl der AufnahmewerberInnen [sic!] übermitteln?
source: Offenes Parlament.at

Koschutnig 11.10.2016





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