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Winkelschreiberei



Rechtsbeistand durch Unbefugte


Tags: Standard
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 20.09.2016
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Winkelschreibereiverordnung von 1857 - immer noch in Kraft::

Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber.
Präambel/Promulgationsklausel
Um den Vollzug der Vorschriften über die Bestrafung der Winkelschreiber auf eine mit der bestehenden Gesetzgebung übereinstimmende und in allen Kronländern gleichförmige Weise zu regeln, findet das Justizministerium folgendes zu verordnen:
Als Winkelschreiber ist anzusehen:
a) wer, ohne berechtigter Rechtsfreund zu seyn, in denjenigen Streitsachen, in welchen sich die Parteien nach den Vorschriften der Proceßordnung eines Rechtsfreundes bedienen müssen, unbefugter Weise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfaßt;
b) wer, ohne von der zuständigen Behörde dazu berechtigt zu seyn,
es zu seinem Geschäftsbetriebe macht, Rechtsurkunden oder gerichtliche Eingaben in oder außer Streitsachen, wenn auch das Einschreiten eines Rechtsfreundes bei denselben gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, für Parteien zu verfassen oder als Bevollmächtigter derselben bei Gericht einzuschreiten,
es möge der Bezug eines Entgeldes hierbei erwiesen seyn oder die gewinnsüchtige Absicht auch nur aus der Menge der verfaßten Rechtsurkunden oder Eingaben, aus häufigen Einschreitungen in der Eigenschaft eines Bevollmächtigten, aus der Beibringung verstellter Sessionen oder aus anderen Umständen mit Grund zu folgern seyn.
source: RIS - Winkelschreibereiverordnung, RGBl. Nr. 114/1857
Die Anwälte sind scharf dahinter:
Im Testamentsprozess ist auch immer wieder die Rede von „Winkelschreiberei“. Winkelschreiber sind Personen, die gegen Entgelt unbefugt rechtliche Tätigkeiten ausüben.
source: Voralberger Rechtsanwälte

Koschutnig 20.09.2016





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