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tauglich (Bundesheer)

-,

wehrdienstfähig


Wortart: Adjektiv
Tags: amtssprachlich,Standard
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 13.08.2016
Bekanntheit: 0%  
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Kommentare (1)


Ursprünglich stand hier ein Ersatzeintrag (s. "Änderungen") für eins meiner etwa 150 lange Zeit grundlos "verbannten" Wörter. Da die Originaleinträge durch den Admin. nun wieder sichtbar sind, hab ich den hier frei gewordenen Platz für einen anderen Eintrag verwendet.
Das Stellungsverfahren endet mit einem konkreten Beschluss der Stellungskommission (Bescheid). Es gibt drei Möglichkeiten:
• "tauglich": Sie sind für den Dienst im Österreichischen Bundesheer geeignet. Auf allfällige festgestellte Gesundheitseinschränkungen wird während der Wehrdienstleistung entsprechend Rücksicht genommen.
• "untauglich" (Wertungsziffer 0): Sie verfügen nicht über die für den Wehrdienst notwendige Eignung und müssen daher weder den Grundwehrdienst noch den Zivildienst ableisten.
• "vorübergehend untauglich" (Wertungsziffer 1): Auf Grund einer medizinischen (z. B. Ausheilung nach einer schweren Operation) oder psychologischen Problematik wird Ihnen eine bestimmte Beobachtungsfrist gesetzt. Nach dieser Frist erhalten Sie eine weitere Aufforderung zur neuerlichen Stellung.
source: Bundesheer.at
Das Vortäuschen einer Seh- und Hörbehinderungen macht euch bestenfalls weniger tauglich — es kann aber auch zu Führerscheinentzug oder anderen Entmündigungen führen.
source: VICE
§ 38b. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission nach § 17 Abs. 2 mit der Feststellung „Tauglich “.
source: RIS- Wehrgesetz 2001

D: [quote: Wehrpflichtgesetz (WPflG):http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__8a.html] § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
wehrdienstfähig,
– vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
– nicht wehrdienstfähig.
Koschutnig 13.08.2016





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