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Anspannungstheorie

die,

Theoretisch erzielbares Einkommen als Basis der Unterhaltsbemessung


Wortart: Substantiv
Tags: amtssprachlich
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 25.06.2016
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Anspannungstheorie bei der Unterhaltsbemessung
Der Kindesvater ist von Beruf Landwirt und erzielt ein monatliches Einkommen zwischen 63 EUR und 700 EUR. In seinem ursprünglichen Beruf als Bau- und Möbeltischler würde er hingegen 1.500 EUR netto monatlich verdienen. Die Vorinstanzen verpflichteten den Kindsvater zur Zahlung von Unterhalt, gemessen am potenziellen Einkommen in Höhe von 1.500 EUR.
Der Oberste Gerichtshof wies den
Revisionsrekurs des Kindesvaters zurück. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für einen Unterhaltsschuldner die Anspannungstheorie.
Er hat alle seine Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so einzusetzen, damit er seinen Unterhaltspflichten so gut wie möglich nachkommen kann. Sollte er dem nicht nachkommen, werden diejenigen Einkünfte zur Unterhaltsbemessung herangezogen, die er bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte.
source: Anwaltskanzlei Dr. Pichler.at
Im Regelfall führt die Anwendung der Anspannungstheorie zur Feststellung eines tatsächlich nicht erzielten, jedoch erzielbaren (Erwerbs-)Einkommens des Betroffenen. In der Unterhaltsjudikatur ist aber anerkannt, daß auch das Vermögen (einschließlich der Vermögenserträgnisse) des Unterhaltspflichtigen für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgeblich ist.
source: Familienrecht.at, Gitschtaler, „Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht - 20 Jahre später“

Sollte der Vater / die Mutter willkürlich (absichtlich) sich der Unterhaltsverpflichtung entziehen wollen oder willkürlich keine Arbeit annehmen, so kann auch die sog. Anspannungstheorie zum Tragen kommen. Der / die Unterhaltspflichtige wird unterhaltsrechtlich so behandelt, als hätte er das erzielbare Einkommen tatsächlich.
source: Familienrecht.at

In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 25/07h hat sich der OGH mit dem Sozialhilfe empfangenden Unterhaltsberechtigten befasst: […]Die Anspannungstheorie hat auch für Unterhaltsberechtigte zumindest eingeschränkte Gültigkeit. Der Unterhaltsberechtigte hat zumindest einem zumutbaren Erwerb nachzugehen. Er darf also seine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen und damit eine Unterhaltspflicht auslösen.
source: Jusguide.at

Koschutnig 25.06.2016





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