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aufsanden, aufgesandet



auf ein Besitzrecht verzichten


Wortart: Verb
Tags: historisch
Kategorie: Amts- und Juristensprache Veraltet, Historisch
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 18.05.2015
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Kommentare (1)


Nur mehr im dazugehörigen Nomen "Aufsandung" in österreichischem juridischem Gebrauch.
Antwort zur Frage auf LEO nach der Bedeutung von "uffgelassen" und "ufflasen" in einem Grundstücksverkaufsbrief des Jahres 1444:

Der korrekte juristische Term in Österreich ist "aufsanden". Man gibt eine "Aufsandungserklärung" ab. Das hat nichts mit Sand zu tun, sondern kommt von "aufsenden" im Sinne von "ein Recht aufgeben". Mein Notar hat mir seinerzeit erklärt, dass dies der einzige alte juristische Fachausdruck ist, der aus dem Deutschen und nicht aus dem Lateinischen stammt.
Verfasser: Chris (AT) (237739) 06 Feb 09, 09:33
source: LEO
Wird ein Lehen auf ein oder die andere Art vom Lehensherrn gekauft, ist keine Aufsandung nothwendig; wird aber dasselbe von einem Andern gekauft, hat er hiervon die Anzeige an den Lehenherrn zu machen, und dem Käufer die verkauften Lehen aufzusanden, worauf der landesfürstliche Consens zu ertheilen kommt.
source: Joh. Ludwig Ehrenreich, Graf von Barth-Barthenheim, Die politischen Rechtsverhältnisse der österreichischen Staatsbewohner, mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns (1838)
Kärntner Beispiel:
Abt Johann bekennt ddo. 27. Juni 1462, dass der "Edel vnd vest her Fridreich Wakerczil die Lehen, wie V,54, So er der Elder vnd lehenstrager an stat sein selbs vnd hern Wakerczil seins Bruders von vns vnd vnserm Gotshaws ze lehen gehabt hat", mit der Bitte aufgesandet habe, dieselben möchten seinem Bruder Ruprecht Wakerczil und seinen Erben verliehen werden, welche Bitte der Abt auch erfüllt..
source: Beda Schroll, Lehenverzeichnisse des Benedictinerstiftes St. Paul in Kärnten aus dem XV. Jahrhundert (1865)

Koschutnig 18.05.2015





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