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heimfällig



dem Staat anheimfallend; fällig zum Übergang an den Staat


Wortart: Adjektiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 02.11.2014
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Kommentare (1)


Zwar gibt es den „Heimfall“ auch im dt. Recht, das „Heimfallrecht“ besonders im Schweizer Recht (s. http://tinyurl.com/o6bd66o) und auch das Wort „heimfällig“ findet sich als juridischer Begriff in etlichen Wörterbüchern, doch wird Letzterer praktisch nur mehr in Österreich und hier nur für den Rückfall des Nachlasses an den Staat verwendet.
Kritiker und Kritikaster, Achtung: Im Falle eines Vorkommens auf deutschen Seiten den Zusammenhang kontrollieren! Wahrscheinlich handelt es sich, wenn's aus dem 20. Jh. (oder später) ist, um österr. Themen, denn:
»In dem Fall, dass die Erbenermittler nicht fündig werden, wird das Erbe in Österreich „heimfällig“ und geht an den Staat. «
source: Kleine Zeitung ( 1. 11.14)
Nationalfond:
»Der nach Liquidierung der sonstigen Aktiven und Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten und der Abhandlungskosten durch teilweise Bezahlung verbliebene reine Nachlass von 15.434,62 Reichsmark sei dem Deutschen Reich im Jahre 1942 als heimfällig übergeben worden. «
source: Schiedsinstanz für Naturalrestitution, Entscheidungsnummer 27/2005 Abs. 38
Unabhängiger Finanzsenat:
»Herausgabe eines ursprünglich für heimfällig erklärten Nachlasses an die Erbin der seinerzeit Erbberechtigten.. «
source: Findok 12.04.2010
Oberster Gerichtshof:
»Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlass, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen«
source: OGH 4Ob536/88, RS0012812
Rächer der Enterbten?
»Ein schwieriger Erbe. Der Journalist Stephan Templ kämpft um das Vermögen seiner jüdischen Vorfahren. Nun soll er ins Gefängnis. Steckt dahinter eine Staatsaffäre oder ein banales Verbrechen? [...] Gruber ist professioneller Ahnenforscher, das heißt, er sucht nach den Erben von vermeintlich herrenlosem Vermögen. Immer dann, wenn etwas „heimfällig“ wird, weil keine Erben aufgefunden werden können, macht sich Gruber an die Arbeit. «
source: Falter 04/14

Koschutnig 02.11.2014





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