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Bringungsanlage



nicht-öffentliche Geh- und Fahrwege, Materialseilwege


Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Compy54
Erstellt am: 09.07.2014
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Auszug aus: Landesgesetz über die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 - Oö. BRG 1998)§ 4 Bringungsanlagen
(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Landesgesetzes sind nicht-öffentliche Geh- und Fahrwege, Materialseilwege ohne öffentlichen oder beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen samt dem erforderlichen Zubehör."
Compy54 09.07.2014





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