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Bringungsrecht



Zufahrtsrecht


Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Compy54
Erstellt am: 09.07.2014
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Kommentare (3)


Auszug aus "Landesgesetz über die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 - Oö. BRG 1998)":"(1) Ein Bringungsrecht im Sinn dieses Landesgesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, eingeräumte Recht, Personen, Tiere und Sachen über fremden Grund zu bringen. Die Rechtseinräumung erfolgt mit Bescheid der Agrarbehörde."
Compy54 09.07.2014


Denkt einer, "Bringung" gibt's nur in OÖ?

«Bundesrecht konsolidiert:
Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:
§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
3. die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.»
http://tinyurl.com/jvgmjmh
Koschutnig 09.07.2014


Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes
Ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück oder ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb hat keine (oder keine ausreichende) Zufahrtsmöglichkeit (über Eigengrund, einen öffentlichen Weg oder über eine privates Wegeservitut).
• Das Grundstück bzw. der Betrieb kann deshalb nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet werden.
• Dieser Nachteil ist so erheblich, dass er nur durch ein Bringungsrecht behoben oder gemildert werden kann (eine andere Möglichkeit wäre z.B. eine bauliche Maßnahme zur Errichtung einer Zufahrt über Eigengrund).
Rechtsfolgen:
• Für ein Bringungsrecht ist an den Duldungsverpflichteten eine Entschädigung zu entrichten ist, die von der Agrarbezirksbehörde festgesetzt wird.
Bringungsrechte werden nicht ins Grundbuch eingetragen. http://tinyurl.com/mtknx2z
Koschutnig 09.07.2014





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