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Revision

die, -, -en

Berufung oder Revision gegen ein Urteil zweiter Instanz


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 11.01.2012
Bekanntheit: 20%  
Bewertungen: 2 2

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Kommentare (2)


Rechtswesen: die feinen Unterschiede:
gleiche Wörter mit verschiedenem Inhalt in zwei Rechtssystemen.Der Rechtsbehelf (Österreich:“Rechtsmittel“) der Revision gegen ein Urteil zweiter Instanz kann wegen behaupteter Verfahrensfehler (in D als „Rechtsmittel der Revision“) oder auf Grund eines vermeintlichen Fehlurteils (in D als „Rechtsmittel der Berufung“ ) eingelegt werden.
Bei der Revision besteht Rechtsanwaltspflicht. Eine Revision muss beim Gericht 1. Instanz eingebracht werden. Die Entscheidung, ob die Revision Erfolg hat oder nicht, trifft dann der Oberste Gerichtshof.
Koschutnig 11.01.2012


Wozu gibt es eine Kategorie "Amts- und Juristensprache",
Wozu gibt es eine Kategorie "Amts- und Juristensprache",
wenn dann in einer Reihe von Beurteilungen
"Reine Amts/Papiersprache, nicht spez. für Österreich"
zu einer Negativbeurteilung führt?
Absurd, absurder, am absurdesten: Zum so beurteilten Wort wird vom selben Beurteiler dann eingetragen:
Revisionsrekursantrag
Revisionsrekursbeantwortung
Revisionsrekursgegner
und von "Followern" so bewertet:
08.Mar. +3 von Meli
31.Mar. +5 von dankscheen
06.Apr. +3 von Anton.Koschi
Koschutnig 28.07.2014





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