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GKK (G ebiets K ranken K asse)


[ GeKaKa ]

AOK (A llgemeine O rts K rankenkasse)


Kategorie: Arbeitswelt Amts- und Juristensprache
Erstellt von: albertusmagnus
Erstellt am: 27.02.2010
Bekanntheit: 33%  
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Kommentare (7)


Da das AMS eine d-Wertung erhalten hat.
erwarte ich mir diese auch für die GebietsKrankenKasse...

Wobei ich anmerken möchte, daß meiner Meinung nach weder der eine noch der andere Ausdruck bei
OSTARRICHI etwas verloren hat, sich jedenfalls aber keine Daumenwertung verdient!


Der "Schwachsinnkommentar" aus Bruck an der Mur vom 27.02.2010 hat somit durchaus seine Berechtigung!
albertusmagnus 27.02.2010


Die Sozialversicherungssysteme von BRD und A
sind so verschieden, dass eine Gleichsetzung GKK=AOK so nicht zutrifft. Ich meine jedoch, dass als Übersetzung "entspricht in etwa einer AOK" akzeptabel sein sollte und nicht mehr als "Schwachsinn" abgetan würde. Allerdings ist der bereits vorhandene Eintrag "Gebietskrankenkasse" statt "GKK" sinnvoller, alles übrige und mehr( Abkürzungen, Vergleich GKK:AOK, Versicherungspflicht etc.) könnte in Kommentaren zu jenem Eintrag gesagt werden.
Koschutnig 27.02.2010


In Österreich dzt. wohl undenkbar:
Der Verwaltungsrat der AOK PLUS [ der "Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen"] hat auf seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 in Weimar den Vorstand beauftragt, die offiziellen Verhandlungen zur Vereinigung mit der AOK Hessen aufzunehmen. http://www.aokplus-online.de/nc/ueber-die-aok-plus/aktuelles.htmlHierzulande/Hier zu Lande unmöglich auch:"Ich möchte Mitglied der AOK werden", oder: "Jetzt Mitglied werden oder wechseln"oder "Die AOK Berlin-Brandenburg bietet Wahltarife mit Beitragsrückerstattung".
Koschutnig 27.02.2010


Haben´s Deutsche besser?
Die meisten sind per Gesetz verpflichtet, Mitglied in einer Gesetzlichen Krankenkasse zu sein. Selbständige, Beamte sowie Arbeitnehmer, deren Einkommen eine jährlich neu festgelegte Höhe übersteigt, können freiwillig in der Gesetzlichen Kranken-Versicherung bleiben oder zu einer Privaten Kranken-Versicherung wechseln. Selbständige und Beamte könnten, wenn sie es wollten, auch unversichert bleiben. Wer Mitglied der Gesetzlichen Kranken-Versicherung ist, kann die verschiedenen Krankenkassen vergleichen und die für ihn günstige auswählen. Man kann wählen zwischen einer Allgemeinen Orts-Krankenkasse (AOK), den verschiedenen sogenannten Ersatzkassen und einer Vielzahl von Betriebs-Krankenkassen. Auch Innungs-Krankenkassen stehen zur Verfügung, wenn sie sich gemäß Satzung der Allgemeinheit gegenüber öffnen. Quelle: http://verbraucherschutz.wtal.de/krankenpflichtversicherung.htm#searchViewWährend in Deutschland

das System einer bedingten Versicherungspflicht mit freier Wahl des Versicherungsträgers existiert, ist die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ein typisches Merkmal der österreichischen Sozialversicherung. Die für den Einzelnen zuständige Kasse ist nach Wohnsitz oder Berufsgruppe gesetzlich geregelt. Pflichtversicherung beginnen automatisch mit versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit oder dem Erhalt einer "Pension" (Rente). Nicht automatisch in einer der 9 GKKs, sondern in anderen Kassen pflichtversichert sind öffentlicher Dienst (BVA)Selbständige (gewerbliche Wirtschaft)BauernEisenbahner und Bergbausowie Beschäftigte, die in einer der 6 Betriebskrankenkassen versichert sind (Böhler Kapfenberg, VoestAlpine Bahnsysteme, Werk Zeltweg, Austria Tabak, Mondi, Wiener Verkehrsbetriebe. Quelle: http://tinyurl.com/yfxztex
GKK entspricht also in mancher Hinsicht einer AOK
Koschutnig 27.02.2010


Es muss
ja nicht jedes Wort eine 1 zu 1 adäquate Entsprechung finden. So ungefähr tut´s ja auch - oder?
JoDo 27.02.2010


Krankenkasse Info Österreich


Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Krankenkasse#.C3.96sterreich


In Österreich sind die Träger der Krankenversicherungen
die jeweils zuständigen Krankenkassen. Der Beitragssatz
liegt derzeit für Unselbständige bei 7,5 % (einschließlich
Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeitrag) und wird zwischen
Dienstnehmer und Dienstgeber geteilt
(bei Angestellten: DN: 3,65 % DG: 3,75 %;
bei Arbeitern: DN: 3,95 % DG: 3,55 %;
bei Landarbeitern: DN: 3,8 % DG: 3,7 %).
Der Beitragssatz für die öffentlich Bediensteten beträgt 7,8 %
(DN: 4,2 % Pensionisten 4,75 % DG: 3,6 %).
Der Beitragssatz für Selbständige beträgt 9,1 %,
für Landwirte 7,5 %. Pensionisten zahlen 4,95 %.
Die Höchstbeitragsgrundlage ist 3840,- € im Monat,
53.760 € im Jahr (inkl. 2 Sonderzahlungen). (Stand 2007)

Die einzelnen Träger sind:
Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland
gibt es eine Gebietskrankenkasse. Die Zugehörigkeit
ist primär nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten,
sondern vom Ort, an dem die versicherte Tätigkeit
ausgeübt wird (bei Tätigkeiten in verschiedenen
Bundesländern ist subsidiär der Betriebssitz bzw.
der Wohnort ausschlaggebend). So kann ein
Niederösterreicher bei der Wiener Gebietskrankenkasse
versichert sein, wenn er in Wien arbeitet.
Die Gebietskrankenkassen sind in all jenen
Fällen zur Durchführung der Krankenversicherung
zuständig, in denen nicht ein anderer
Krankenversicherungsträger versicherungszuständig ist,
also u. a. für Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte),
Lehrlinge, Heimarbeiter, Vorstandsmitglieder einer AG,
Pensionsbezieher nach dem ASVG und Bezieher einer
Leistung nach dem AlVG. Pensionsbezieher nach dem
ASVG sind jedoch immer bei der Gebietskrankenkasse
krankenversichert in deren Bundesland sich der
Hauptwohnsitz befindet.

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA):
Bei ihr sind die folgenden Personengruppen versichert:
Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen; Personen, die durch Wahl
oder Entsendung eine Staatsfunktion ausüben (Politiker);
Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis
nach dem 31. Dezember 1998 begründet wurde;
Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände
und Gemeinden, deren Dienstverhältnis nach dem
31. Dezember 2000 begründet wurde; Bedienstete der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002; Personen die einen Ruhe-
oder Versorgungsgenuss oder eine Pension nach einem solchen Dienstverhältnis oder einer solchen Funktion beziehen (Pensionisten)
Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung sowohl für Beschäftigte und deren anspruchberechtigte Angehörigen in den jeweiligen Betrieben, als auch für die Pensionsbezieher aus diesen Unternehmen durch (Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper,
Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz,
Betriebskrankenkasse Zeltweg, Betriebskrankenkasse Kapfenberg).
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft:
Zuständig für Selbständige und Freiberufler, sowie
Pensionsbezieher nach dem GSVG
Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für die
im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig
Erwerbstätigen und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen
sowie für Bezieher einer Pension nach dem BSVG
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau:
Zuständig für die Bediensteten bei den öffentlichen Eisenbahnen
(ÖBB, Privatbahnen etc.), bei den Eigenbetrieben und
Hilfseinrichtungen (z. B. Bodensee-Schifffahrt der ÖBB),
von Schlaf- und Speisewagenbetrieben, der Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau. Außerdem für bestimmte
Pensionsbezieher, Bezieher einer ASVG-Pension, wenn diese
durch die VA ausgezahlt wird und Bezieher einer laufenden
Geldleistung aus einem der im § 479 ASVG genannten
Pensionsinstitute, Pensionsbezieher einer Pension der
Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die VA für die
Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem
Pensionsanspruch zuständig war oder gewesen wäre sowie
Bezieher eines Ruhe (-Versorgungsgenusses) von der
Pensionsstelle der ÖBB, von knappschaftlichen oder diesen
gleichgestellten Betrieben

Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst.

Einige Bundesländer und Gemeinden (Oberösterreich, Tirol,
Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck, Bregenz, Villach, Wels,
Steyr, Baden, Hallein) unterhalten für ihre Bediensteten (Beamte/Vertragsbedienstete) eigene Trägereinrichtungen, die Krankenfürsorgeanstalten (KFA).
Diese gehören nicht dem Hauptverband an.
dankscheen 01.03.2010


Krankenkasse Deutschland


Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Krankenkasse#.C3.96sterreich

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es gesetzliche
Krankenkassen und private Krankenversicherungen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die
Versicherungsbeiträge nach dem Bruttoeinkommen,
in der privaten meist nach dem Lebensalter.


Gesetzliche Krankenkassen (das heißt solche, die aufgrund
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Gesetzliche
Krankenversicherung sicherstellen) sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Sozialwahl
wird ihre jeweilige Vertreterversammlung gewählt, die u. a.
den Vorstand der Kasse bestimmt. Die Krankenkassen haben
insgesamt rund 51,4 Millionen Mitglieder. Einschließlich der
Familienangehörigen sind es 70 Millionen Versicherte
(Stand Oktober 2009[1]). Sie führen in getrennter Rechnung
als „Pflegekasse bei …“ auch die gesetzliche Pflegeversicherung
für ihre Versicherten durch.

Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:

Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) bestehen für abgegrenzte
Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.
Betriebskrankenkassen (BKK) können von Arbeitgebern mit
mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden.
Sie können sich auch für Betriebsfremde öffnen.
Innungskrankenkassen (IKK) können von Handwerksinnungen
mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden.
Auch sie können sich öffnen.
Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK) für Landwirte und
ihre Familien, sowie Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung
der Landwirte.
Knappschaft ursprünglich nur für Arbeitnehmer des Bergbaus,
seit dem 1. April 2007 allgemein geöffnet.

Ersatzkassen, entstanden aus Selbsthilfevereinigungen,

Dachverband Verband der Ersatzkassen (vdek).

Diese Differenzierung ist historisch gewachsen.
Ursprünglich waren die AOK verpflichtet, alle
Versicherten aufzunehmen.
In Abhängigkeit von Einkommen und Beruf gab es nur
für einen Teil der Versicherten eine Wahlmöglichkeit,
d.h. das Recht zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln
di.oder sich privat zu versichern. Diese Unterschiede wurden
dii.und werden durch die Gesundheitsreform teilweise aufgehoben.

Bei Schließung einer Krankenkasse haftet ihr Dachverband.
Die Krankenkassen arbeiten bei vielen Vertragsgestaltungen
kassenartenübergreifend zusammen. Um die unterschiedliche
Versichertenstruktur (Alter, Geschlecht, Krankheitshäufigkeit
und -schwere) der einzelnen Krankenkassen auszugleichen,
wurde ab 1994 der Risikostrukturausgleich zwischen den
Krankenkassen eingeführt. Durch das
Gesundheitsreformgesetz 2007
werden den Krankenkassen kassenartenübergreifende
Fusionen ermöglicht.

Eine Krankenkasse regelt selbständig ihren Haushalt.
Sie muss aber gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen
(Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinaus
gehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen das
1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen.
Durch Beitragssatzanpassungen ist dies entsprechend zu
regulieren. Schulden dürfen Krankenkassen nicht machen.

Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nach dem
Umlageverfahren, das heißt, sie ziehen diejenigen Beträge
als Beiträge ein, die sie aktuell für Ausgaben benötigen.
Sie dürfen keine Altersrückstellungen bilden, etwa für das
absehbare Problem, dass die Zahl der Erwerbstätigen sinkt
und die Zahl der (vergleichsweise geringe Beiträge zahlenden)
Rentner weiter steigen wird (Demographie-Faktor).
Auch Rücklagen für Mehrausgaben durch medizinischen
Fortschritt dürfen nicht gemacht werden. Steigende
Beitragssätze sind daher heute schon absehbar.


Die Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung
(Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, siehe Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gesammelt ein und leiten sie
an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.

Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist in den vergangenen
Jahren deutlich rückläufig. 1991 gab es noch mehr als 1.200,
am 1. Januar 2006 noch 253 gesetzliche Krankenkassen,
davon 199 Betriebskrankenkassen. Für Juni 2008 meldete
das Bundesgesundheitsministerium insgesamt 218 gesetzliche
Krankenkassen.[2] Durch weitere Fusionen betrug die Zahl der
Krankenkassen bei der Einführung des Gesundheitsfonds
am 1. Januar 2009 202. Prominentestes Beispiel ist die Fusion
der Techniker Krankenkasse mit der IKK-Direkt, die damit
zur mitgliederstärksten deutschen Krankenkasse mit
rund 7,1 Millionen Menschen wurde.
Im November 2009 gab es nur noch 184 Anbieter.[1]
Die ehemalige Bundesgesundheitsministerin
Ulla Schmidt hält langfristig eine Anzahl von 30 bis 50 Kassen für ausreichend.[3][4]



Zur Zeit noch nicht gegenfinanziert sind die zukünftigen
Ausgaben für Pensionen der Dienstordnungsangestellten bei den
Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen.
Es handelt sich dabei um eine Summe von mehr als 10 Mrd. Euro,
die in den nächsten Jahrzehnten fällig werden.

Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen: Bisher waren nur
Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Ab Januar 2010
gilt diese Regelung auch für Krankenkassen unter Landesaufsicht.
Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach
einheitlichen und gleichen Vorschriften führen.
Eine Anpassung an das Handelsgesetzbuch soll die
Transparenz erhöhen. Quelle: Bundesregierung.

Am 14. Januar 2010 ist die Verordnung zur Aufteilung und
Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer
Krankenkasse vom 4. Januar 2010 in Kraft getreten: BGBl.I Nr.1,
Seite 2 vom 13.01.2010.
dankscheen 01.03.2010





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