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Gefällsübertretung

die, -, -en

Steuerhinterziehung


Wortart: Substantiv
Tags: amtssprachlich,historisch
Kategorie: Amts- und Juristensprache Veraltet, Historisch
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 28.10.2008
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Kommentare (2)


IX Von der Bestrafung der schweren Gefällsübertretungen.
In Absicht auf die Wichtigkeit der Folgen, mit denen die indirecten Abgaben bedrohet werden und mit Hinblick auf die Gefährlichkeit des Charakters, nehmen die schweren Gefällsübertretungen unmittelbar nach dem Schleichhandel die Stelle ein.
source: Carl Ritter von Paumgartten (1841), Erklärung des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen (1841)
Als Ergreifer ist jedermann zu betrachten, 1. der nach seinem Amte oder Dienste verpflichtet ist, Gefällsübertretungen zu entdecken, und durch seine Aufmerksamkeit eine Gefällsübertretung mit dem Erfolge entdeckt hat, dass ein Strafbetrag eingeflossen ist;
2. der einen Gegenstand einer Gefällsübertretung oder einen Uebertreter angehalten, oder bey der
Anhaltung eines Gegenstandes einer Gefällsübertretung oder eines Uebertreters mitgewirkt hat;
3. der, im Falle versucht wird, einen angehaltenen Gegenstand einer Gefällsübertretung der ämtlichen Verwahrung, oder einen angehaltenen Uebertreter der Haft, und dadurch diesen oder jenen der Anwendung des Strafgesetzes über Gefällsübertretung zu entziehen, diesen Versuch durch seine Wachsamkeit verhindert hat, ohne dass er zur Verwahrung, oder Bewachung der angehaltenen Sache oder Person bestellt, oder nach seinem Dienst oder Amte verpflichtet war.
source: Sr. k.k. Majestät Ferdinand des Ersten politische Gesetze und Verordnungen... 64. Band (1838)

Koschutnig 27.08.2016


Das Finanzstrafrecht, zusammengefasst im Strafgesetz über Gefällsübertretungen (GefStrG) fand auf Übertretungen der Vorschriften über die indirekten Abgaben in Österreich ab dem 1. April 1836 Anwendung.
Gefällsübertretungen sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die zur Handhabung der indirekten Abgaben erlassenen Gesetze und Vorschriften übertreten werden, wozu auch Übertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote für bestimmte Waren gehören. [...]
Zur Rechtsprechung überGefällsübertretungen waren die Untersuchungsbehörden der örtlichen Finanzbehörden [...] oder die Gefällsbezirksgerichte (GBG) [...] in erster Instanz berufen.
Als zweite Instanz wurde das Gefällsobergericht (GOG) tätig. Dieses bestand an allen Gerichtsorten, an denen auch ein Oberlandesgericht bestand.
In dritter Instanz wurde das Oberste Gefällsgericht (OGG) tätig, welches am Sitz des Obersten Gerichtshofes in Wien bestand.
(Wikipedia)
Lanquart 24.04.2020





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