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Behaltepflicht

die, -, -en

Weiterbeschäftigungspflicht, Kündigungsverbot


Wortart: Substantiv
Tags: amtssprachlich
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 08.01.2014
Bekanntheit: 100%  
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Die Behaltepflicht stellt eine Verpflichtung des Dienstgebers dar, den Dienstnehmer im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen.
Betrifft: Einberufung zum Präsenzdienst, Mutterschutz und Karenz während der Behaltepflicht
source: WKO

Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Mindestfrist anzubieten.
source: Jusguide.at, 10.6.1
Ist für die Dauer der Behaltepflicht ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der restlichen Behaltepflicht. Der Ausspruch einer Kündigung und die Einhaltung von Kündigungsbestimmungen sind in diesem Fall nicht erforderlich
source: WKO
Fallweise muss ein Dienstnehmer während der Behaltepflicht seinen Präsenzdienst antreten bzw. beginnt während der Behaltepflicht eine Schutzfrist oder Karenz nach Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väterkarenzgesetz (VKG). In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie sich die Bestimmungen über die Behaltepflicht und den Kündigungs- und Entlassungsschutz auf die Dauer des Dienstverhältnisses auswirken bzw. wann das Dienstverhältnis frühestmöglich beendet werden kann. Der Kündigungsschutz nach MSchG, VKG oder Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) wird nicht zur Behaltepflicht nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) addiert. Allerdings muss gewährleistet sein, dass sowohl die Bestimmungen über den Kündigungsschutz als auch über die Behaltepflicht eingehalten sind
source: WKW.at
Hat der Lehrling beim Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, beträgt die Behaltepflicht 2,5 Monate
source: Wirtschaftskammer Österreich www.wko.at/
Der Lehrberechtigte muss den ausgelernten Lehrling 3 Monate in seinem erlernten Beruf weiterverwenden. Durch Kollektivverträge kommt es in einzelnen Fällen zu Verlängerungen: So beträgt bei den kaufmännischen Lehrlingen des Handels, der Industrie und der Speditionen die Weiterverwendungspflicht (Behaltepflicht) 5 Monate (3 Monate nach dem BAG und zusätzlich 2 Monate nach dem jeweiligen Kollektivvertrag).
source: Vorarlberger Elektro- und Metallindustrie Vem.at

Koschutnig 08.01.2014





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