"Ö: Einantwortung... [ von anachoret am 2010-03-03 14:01:24 ]
Def.: Die sog. Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Beschluss des Verlassenschaftsgerichts.
Rechtsgrundlage: §§ 797 und 819 ABGB; § 177 AußStrG
§ 797 ABGB:
"Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt und von demselben die
Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Uebergabe in den rechtlichen Besitz, bewirket werden."(..)
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§ 819 ABGB:
"Sobald über die eingebrachte Erbantrittserklärung der rechtmäßige Erbe vom Gerichte erkannt, und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft
eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen."
§ 177 ABGB:
"Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft
einzuantworten (§ 797 ABGB)."
Quelle: Michael Kucharski: Austriazismen im Erb- und Familienrecht, Wien 2009.
In Deutschland bekommt der Erbe den Nachlass nicht
durch das Verlassenschaftsgericht zugesprochen, sondern tritt es unmittelbar aus eigenen Stücken an, ohne dafür Gericht oder Notar bemühen zu müssen. Der Erbe kann sich aber in Deutschland auf Antrag, bei geklärter Erbfolge einen sogenannten "Erbschein" ausstellen lassen.
(§ 2353 BGB:
"Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein)."