Die Kommandit-Erwerbsgesellschaft [ von Koschutnig am 2009-04-19 19:32:57 ]
kann seit dem 1.1.2007 nicht mehr gegründet werden.Bestehende KGs gelten jetzt als KG.
Die Kommandit-Erwerbsgesellschaft und die Offene Erwerbsgesellschaft (OG) waren bis 31. Dezember 2006 auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtete Gesellschaften, zu deren Zweck jedoch eine KG oder OHG nicht gegründet werden konnte.
Bei der Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) war bei einem oder einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt, während für einen anderen Teil der Gesellschafter keinerlei Haftungsbeschränkung galt.
Die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)war hingegen ohne jede Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.
Mit Änderung des Handelsgesetzbuches durch das Handelsrechtsänderungsgesetz (HaRÄG) wurde KEGs und OEGs die Rechtsgrundlage entzogen. § 1 Abs. 1 UGB umfasst nun auch ehemalige Erwerbsgesellschaften. Eine KEG bzw. OEG kann also seit 1. Jänner 2007 nicht mehr gegründet werden. Bestehende Erwerbsgesellschaften gelten mit 1. Jänner 2007 als OG bzw. KG (§ 907 UGB). (Nach Wikipedia)