Rechtswesen: Gleiche Wörter, versch. Inhalt [ von Koschutnig am 2012-01-11 16:33:08 ]
Im österr. Recht wendet sich - entgegen dem alltäglichen Sprachgebrauch - der Rechtsbehelf (Österreich: das „Rechtsmittel“) der „Berufung“ nur gegen ein Urteil
erster Instanz (s.a. "Revision"). Die Berufung unterliegt der Rechtsanwaltspflicht. Das Berufungsgericht entscheidet in der Sache selbst, das geschieht auch in D nach dem eingelegten „Rechtsmittel der Berufung“),
kann aber bei einem Verfahrensfehler an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, was in D jedoch nur nach dem eingelegten „Rechtsmittel der
Revision“ erfolgt.